Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen:Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (Richtlinie 95/28/EG)Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e)9.10.7.1.1. (2)   Teile oder Ausrüstungen, die einer Autorisierung gemäß Absatz 1 unterliegen, werden in die in Anhang XIII zu erstellende Liste aufgenommen. (3)   Von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann. Die im Rechtsakt vorgeschriebenen Prüfungen müssen vollständig durchgeführt werden; mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können sie vom Hersteller selbst durchgeführt werden; dem Hersteller kann gestattet werden, den technischen Bericht zu erstellen; die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens und einer Typgenehmigung sind nicht erforderlich.Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde zufrieden stellend nachweisen, dass die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsakts eingehalten werden.Dieser Rechtsakt ist nicht anwendbar (keine Vorschriften).Wird auf eine Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung Bezug genommen, so wird eine Genehmigung nach den folgenden UN/ECE-Regelungen (unter Beachtung des GeltungsbereichsDiese UN/ECE-Regelungen hat die Gemeinschaft als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG bzw. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination:2.11.6. (1)   Bis zum 29. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:2.1.4. … kg17.

Für alle Einzel- oder Gruppeneinträge in Anhang XIII wird eine angemessene Übergangszeit festgelegt, um dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung die Möglichkeit zu geben, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):2.7. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(3)   Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, undsofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung:43.3. Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und der Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:1.3.3. Mai 2006 über Maschinen(4)   Die Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck„Rechtsakt“ eine Einzelrichtlinie, eine Einzelverordnung oder eine dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügte UN/ECE-Regelung;„Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung“ eine in Anhang IV Teil 1 aufgeführte Richtlinie oder Verordnung. (2)   Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile bzw. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden:9.15.2. Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten:9.10.1.2. Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden. (3)   Ein Hersteller, der die Bestimmung des Absatzes 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der zuständigen Behörde jedes von der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge betroffenen Mitgliedstaats beantragen.