Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, unterrichtet die notifizierende Vertragspartei über ihre Entscheidung. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses ÜbereinkommensZur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben.

Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der ZollunionBESCHLUSS Nr. 3. ""Die Türkei hält es für notwendig, an den Arbeiten des Ausschusses für Normen und technische Vorschriften beteiligt zu werden, um ein Niveau der Zusammenarbeit sicherzustellen, das dem Ziel der Angleichung angemessen ist.

"Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 6 (Textilwaren und Bekleidung): "1. 1995, S. Januar 1981 anlehnt.

L 357 vom 18. (1) Beihilfen gleich welcher Art, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von der Türkei aus staatlichen Mitteln gewährt werden und die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei beeinträchtigen. "Erklärung der Türkei zu Artikel 6 (Textilwaren und Bekleidung): " 1. In diesem Fall wird der Zeitpunkt auf den 1. (1) Nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens wird ein Gemischter Ausschuß der Zollunion EG-Türkei eingesetzt.

10.

(2) Für nach dem Gebiet einer der Parteien ausgeführte Waren dürfen keine Rückvergütungen indirekter inländischer Abgaben gewährt werden, die höher sind als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

(2) Die Vertragsparteien beraten in diesem Ausschuß über alle Fragen, welche die Durchführung dieses Beschlusses betreffen und die für eine von ihnen Schwierigkeiten aufwerfen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Markenrecht entsprechend der Richtlinie 89/104/EWG des Rates (ABl.

Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (17) und Verordnung (EWG) Nr.

Rechtsvorschriften über Grenzmaßnahmen gegen Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum (zumindest Marken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie Muster) entsprechend der Verordnung (EWG) Nr.

(2) Als Bereiche, die für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, gelten die Handelspolitik und die mit Drittländern geschlossenen Abkommen, die eine handelspolitische Komponente für gewerbliche Waren umfassen, die Rechtsvorschriften über die Beseitigung technischer Hemmnisse im Handel mit gewerblichen Waren, das Wettbewerbsrecht, die Vorschriften über den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie das Zollrecht.Der Assoziationsrat kann unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Assoziation beschließen, die Liste der Bereiche, in denen eine Rechtsangleichung vorzunehmen ist, zu erweitern. (4) Während der Informations- oder Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien vertrauensvoll zusammen, um dazu beizutragen, daß am Ende des Verfahrens der mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion am besten zu vereinbarende Beschluß gefaßt wird.